Kündigung in der Probezeit

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  • Vorlage für die Kündigung in der Probezeit
  • Unverbindliche Muster-Formulierung als Anregung
  • Kostenloser Download
  • Individuell anpassbar mit Word

Kündigungsvorlage herunterladen

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Während der Probezeit ist eine Kündigung mit einer verkürzten Kündigungsfrist möglich. Mit welchem Vorlauf können Arbeitnehmer:innen in der Probezeit kündigen? Und was sollte man dabei beachten? Hier erfährst du, was rund um die Probezeit-Kündigung als Arbeitnehmer:in wichtig ist, und kannst dir passende Kündigungsvorlagen herunterladen.

Kündigung Probezeit: Muster-Vorlagen herunterladen

Ein Kündigungsschreiben ist zwar kein langer Text, aber noch schneller geht es, wenn du für die Kündigung in der Probezeit eine Vorlage nutzt. Hier findest du für die Kündigung in der Probezeit Muster für Word, die du dir kostenlos herunterladen kannst. Trage einfach deine Daten und den gewünschten Kündigungszeitpunkt ein, und schon ist die Kündigung in der Probezeit bereit für den Versand oder die persönliche Übergabe.

Kündigung Probezeit: Beispiele

Beispiel 1

Kündigung des Arbeitsvertrags

Sehr geehrter Herr Mustermann,

hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag, geschlossen am XX.XX.XXXX, fristgerecht zum XX.XX.XXXX, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bitte stellen Sie mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus. Ich bitte Sie außerdem darum, mir eine schriftliche Kündigungsbestätigung unter Angabe des Beendigungszeitpunkts zuzuschicken.

Mit freundlichen Grüßen

Janina Muster

Beispiel 2

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrte Frau Muster,

hiermit kündige ich das bestehende Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ich bitte Sie, mir den Erhalt der Kündigung unter Angabe des Beendigungszeitpunkts schriftlich zu bestätigen.

Bitte stellen Sie mir außerdem ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus.

Ich bedanke mich für die Zusammenarbeit und bedaure, diesen Schritt aus persönlichen Gründen gehen zu müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Mustermann

Kündigung des Arbeitsvertrags in der Probezeit: Wann und wie ist es möglich?

Fast alle neuen Arbeitsverhältnisse beginnen mit einer Probezeit. Darauf einigen sich Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen in den meisten Fällen, wobei es keine gesetzliche Pflicht hierzu gibt. Falls eine Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, darf sie sich gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über maximal sechs Monate erstrecken – und tut das meist auch. Ebenso kann aber auch eine kürzere Probezeit vereinbart oder ganz auf sie verzichtet werden.

Die Probezeit hat für beide Seiten den Zweck, dass sie die Zusammenarbeit für eine gewisse Zeit mehr oder weniger unverbindlich testen können. Ist der/die Arbeitgeber:in oder der/die Arbeitnehmer:in im neuen Arbeitsverhältnis nicht zufrieden, kann er/sie noch in der Probezeit eine Kündigung aussprechen. Eine Kündigung während der Probezeit ist unter erleichterten Bedingungen möglich, und zwar für beide Seiten, da sich die Kündigungsfrist verkürzt.

Für Arbeitgeber:innen ist eine Kündigung während der Probezeit außerdem leichter, weil sie während der ersten sechs Monate in einem neuen Arbeitsverhältnis Kündigungen nicht begründen müssen. Der volle Schutz des Kündigungsschutzgesetzes greift für Arbeitnehmer:innen erst, wenn sie sechs Monate ununterbrochen im Unternehmen sind. Das ist als Wartezeit bekannt. Bis zum Ablauf der Wartezeit – die in ihrer Dauer mit der Probezeit meist identisch ist – müssen Arbeitgeber:innen eine Kündigung nicht sozial rechtfertigen. Mit der Probezeit hat das aber letztlich wenig zu tun, denn diese Regelung würde auch gelten, wenn keine Probezeit vereinbart wäre. Die kürzere Kündigungsfrist während der Probezeit greift hingegen nur, wenn es eine explizite Vereinbarung über eine Probezeit gibt.

Eine Kündigung in der Probezeit ist für Arbeitnehmer:innen grundsätzlich nur schriftlich möglich. Nach § 623 BGB ist die elektronische Form ausgeschlossen, was für dich bedeutet, dass eine Kündigung des Arbeitsvertrags per E-Mail oder gar über eine WhatsApp-Nachricht nicht wirksam ist. Die Kündigung in der Probezeit wird nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.

Wie ist die Kündigungsfrist in der Probezeit für Arbeitnehmer:innen?

Die Kündigungsfrist in der Probezeit ergibt sich aus § 622 Absatz 3 BGB. Dort heißt es: „Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden“.

Damit liegt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch für Arbeitgeber:innen bei zwei Wochen. Aus einem geltenden Tarifvertrag können sich allerdings abweichende Regelungen ergeben. Die Kündigung in der Probezeit muss außerdem nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen, etwa zum Monatsende oder der Mitte eines Monats, sondern kann jederzeit ausgesprochen werden. Das Arbeitsverhältnis endet dann auf den Tag genau zwei Wochen später.

Fristlose Kündigung in der Probezeit: Wann ist sie möglich?

Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen. Außerordentliche Kündigungen erfolgen oft, aber nicht immer fristlos und setzen besondere Umstände voraus. Nach § 626 BGB ist ein wichtiger Grund nötig, damit eine fristlose Kündigung in der Probezeit gerechtfertigt sein kann. Und zwar dann, „wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist […] nicht zugemutet werden kann“.

Das bedeutet also: Du kommst um die Kündigungsfrist in der Probezeit nur herum, wenn es dir nicht zugemutet werden kann, dein Arbeitsverhältnis noch zwei Wochen fortzusetzen. Es kann sein, dass eine vorherige Abmahnung nötig ist. Ändert die Abmahnung nichts, muss eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsgrund bekannt wurde – also zum Beispiel innerhalb von zwei Wochen nachdem dein Chef dir gegenüber ein gravierendes Fehlverhalten an den Tag gelegt hat oder nachdem du erfahren hast, dass deine Chefin Straftaten begeht.

Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist oft nicht leicht durchzusetzen, weshalb es sinnvoll sein kann, dich dabei anwaltlich beraten zu lassen. Wegen der ohnehin verkürzten Kündigungsfrist in der Probezeit und dem höheren Aufwand lohnt es sich oft nicht, während der Probezeit fristlos zu kündigen.

Tipps für das Kündigungsschreiben in der Probezeit

Ein Kündigungsschreiben in der Probezeit umfasst nur wenige Sätze. Du fängst mit deinem Namen und deiner Adresse an, gefolgt vom Namen und der Adresse deines Arbeitgebers oder deiner Arbeitgeberin. Gib auch Ort und Datum an, bevor du den Betreff schreibst. Er muss aussagekräftig sein, zum Beispiel „Kündigung meines Arbeitsvertrags“ oder „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“.

Nun folgt die Anrede von deinem/r Ansprechpartner:in im Unternehmen. Du erklärst im ersten Satz deine Kündigung und auch, wann die Kündigung wirksam werden soll – zum Beispiel zu einem bestimmten Datum oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Eine Erklärung, warum du kündigst, ist nicht nötig, wenn es sich nicht um eine außerordentliche und fristlose Kündigung handelt. In diesem Fall ist eine Begründung zwingend, damit der/die Arbeitgeber:in die Zulässigkeit deiner Kündigung in der Probezeit prüfen kann. Ansonsten ist es dir überlassen, ob du dich im Kündigungsschreiben erklären möchtest. Falls es für diesen Schritt private Gründe gibt, die nichts mit deiner Zufriedenheit im Job zu tun haben, kannst du sie ruhig anführen – dadurch bleibst du womöglich besser in Erinnerung.

Wenn du ein Arbeitszeugnis haben möchtest, solltest du es im Kündigungsschreiben anfordern. Bitte den/die Arbeitgeber:in zum Schluss um eine schriftliche Bestätigung unter Angabe des Beendigungszeitpunkts. Nun musst du die Probezeit-Kündigung nur noch rechtzeitig verschicken oder persönlich übergeben.